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KINDESSCHUTZ

Kindesschutzmassnahmen

Aufgabe des Sozialdienstes ist es, gefährdete Kinder zu schützen und gemeinsam mit den Eltern, den Kindern und beteiligten Bezugspersonen nach gangbaren Lösungen zu suchen. Kommt eine freiwillige Zusammenarbeit nicht zustande oder sind die Kinder ernsthaft gefährdet, werden beim Familiengericht Kulm (KESB) Massnahmen zum Schutze der Kinder beantragt. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZBG) sieht nachfolgende nach ihrer Schwere abgestufte Eingriffe in die elterliche Sorge vor, die kombiniert werden können:

Geeignete Massnahmen (Art. 307 Abs. 3 ZGB)

Das Familiengericht kann bestimmte Ermahnungen oder Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung von Kindern erteilen. Diese Aufgabe wird einer geeigneten Person oder Stelle als Erziehungsaufsicht übertragen, welcher fortlaufend Einblick und Auskunft zu erteilen ist.

Beistandschaft (Art. 308 ZGB)

Kann dem Kind nicht mit einer geeigneten Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB geholfen werden, so ernennt das Familiengericht dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Dem Beistand können besondere Befugnisse erteilt werden, wie zum Beispiel die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs.

Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310)

Können die oben genannten Kindesschutzmassnahmen die Gefährdung nicht abwenden, wird den Eltern die Obhut entzogen und das Kind in angemessener Weise untergebracht. Den Eltern wird somit das Bestimmungsrecht über den Aufenthaltsort, die Pflege und die Erziehung entzogen.

Entziehung der elterlichen Sorge (Art. 311 / 312 ZGB)

Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht das Familiengericht die elterliche Sorge. Durch diese Massnahme entfallen ausser dem Anspruch auf persönlichen Verkehr mit dem Kind alle Elternrechte - die Unterhaltspflicht bleibt jedoch bestehen.

Wann liegt bei einem Kind eine Gefährdung vor?

Eine Kindeswohlgefährdung ist häufig ein Zusammenspiel verschiedener belastender Umstände, die dazu führen, dass ein Kind sich körperlich, psychisch, intellektuell und/oder sozial nicht gesund entwickeln kann. Unerheblich sind deren Ursachen. Sie können in einem Fehlverhalten oder in den Anlagen der Eltern, des Kindes oder der weiteren Umgebung liegen.

Warnzeichen für eine Gefährdung sind beispielsweise eine mangelnde Aufmerksamkeit, Fürsorge und Förderung des Kindes über eine längere Zeit, ein Versäumen das Kind vor Gefährdung durch andere Personen zu schützen (z.B. sexueller Missbrauch), massive oder körperliche Gewalt gegenüber dem Kind (z.B. Schlagen, Schütteln, Einsperren), Äusserungen des Kindes, die auf Misshandlung oder Vernachlässigung hinweisen, usw.

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5732 Zetzwil
Tel. 062 767 10 80
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Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 
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Wenden Sie sich im Notfall bitte an folgende Stellen:
Polizei Tel. 117
Familiengericht Kulm Tel. 062 768 55 55
Frauenhaus Aargau Tel. 062 823 86 00
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Notfall
Tel. 056 462 21 20
Kinderspital Aarau Tel. 056 486 37 05
   
Jemand zum Reden in der Not 24 h
Elternnotruf Tel. 062 835 45 50
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