ERWACHSENENSCHUTZ

Erwachsenenschutzmassnahmen

Das seit 1. Januar 2013 geltende Erwachsenenschutzgesetz sieht eine Stärkung des Selbstbestimmungsrechts des Menschen vor. Wenn eine Person aber Schutz braucht oder eine Urteilsunfähigkeit vorliegt, muss dies durch Fremdbestimmung gewährleistet werden sofern kein Vorsorgeauftrag oder keine Patientenverfügung vorliegt. Ob eine behördliche Massnahme angeordnet werden muss, hängt davon ab, ob und wie weit die Hilfe von nahestehenden Personen wie der Familie, privaten oder öffentlichen Diensten wahrgenommen werden kann. Erst wenn der notwendige Hilfsbedarf so nicht abgedeckt werden kann, ordnet die Behörde Unterstützung an.

Der Sozialdienst des Bezirks Kulm klärt im Auftrag der angeschlossenen Gemeinden oder des Familiengerichts Kulm die Lebenssituation der betroffenen Menschen und des vorhandenen Netzwerkes ab. In der Regel sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage, ihre persönlichen, finanziellen oder administrativen Angelegenheiten in Teilen oder im Ganzen selbständig zu regeln. Die behördlichen Massnahmen werden anhand der konkreten Bedürfnisse und Notwendigkeiten eines Menschen angeordnet.

Es gibt folgende Arten von Beistandschaften:

Begleitbeistandschaft

Sie beinhaltet eine begleitende Unterstützung (Beratung, Begleitung, Vermittlung und Förderung). Die Handlungsfreiheit der betroffenen Person ist nicht eingeschränkt. Sie kommt nur zur Anwendung bei Personen, die Unterstützung und Begleitung wünschen.

Vertretungsbeistandschaft

In der Vertretungsbeistandschaft wird eine hilfebedürftige Person bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten vertreten, wenn sie diese nicht selbst oder nicht zweckmässig erledigen kann. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person ist nur dort eingeschränkt, wo das Familiengericht dies anordnet. In die Vertretungsbeistandschaft gehört zum Beispiel auch die Einkommens- und Vermögensverwaltung.

Mitwirkungsbeistandschaft

Eine Mitwirkungsbeistandschaft ist für Personen gedacht, die urteilsfähig sind, sich mit ihren Handlungen aber schaden könnten (Erbvertrag, Belastung von Grundstücken, Darlehen, Kredite usw.). Die verbeiständete Person kann Handlungen nur noch rechtswirksam vornehmen, wenn die Zustimmung der Beiständin oder des Beistandes vorliegt. Die Handlungsfähgikeit der betroffenen Person ist somit eingeschränkt.

Umfassende Beistandschaft

Die betroffene Person wird bei allen Angelegenheiten der Personen-, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs durch die Beiständin oder den Beistand vertreten. Die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person entfällt dadurch vollumfänglich.

Neben der Art der Beistandschaft legt das Familiengericht auch die konkreten Aufgabenbereiche fest. Die Aufgabenfelder der Beiständin oder des Beistandes können die Personensorge (Wohnen, Gesundheit, Bildung/Tagesstruktur, Soziales Umfeld/Vernetzung, Administrative Angelegenheiten), die Vermögenssorge (Einkommens- und Vermögensverwaltung) und/oder die Vertretung im Rechtsverkehr beinhalten. Die durch uns geführten Mandate werden von professionellen Beiständen betreut.