AUTO / FAHRZEUGE

Sofern die Benützung eines Motorfahrzeuges nicht beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, werden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug. Ein durch Dritte zur Verfügung gestelltes Motorfahrzeug gilt als Naturalleistung, das ohne Vorliegen der erwähnten zwingenden Gründe als eigene Mittel angerechnet wird.