EINKOMMEN

Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird das ganze verfügbare Einkommen einbezogen. Gratifikationen, 13. Monatslohn oder einmalige Zulagen gelten als Erwerbseinkommen und werden zum Zeitpunkt der Auszahlung voll angerechnet (ohne Abzug eines Freibetrags).