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MISSBRAUCHSBEKÄMPFUNG

Sozialhilfemissbrauch wird nicht toleriert und hat Konsequenzen.

Missbrauch geschieht durch:

  • Erwirken von Leistungen durch falsche oder unvollständige Angaben
  • Zweckwidrige Verwendung von Sozialhilfeleistungen
  • Aufrechterhaltung der Notlage


Je nach Situation und Schwere des Vergehens können die Konsequenzen sein:

  • Kürzung der Sozialhilfeleistung
  • Einstellung der Sozialhilfe
  • Sofortige Rückerstattung der Sozialhilfe
  • Nichteintreten auf das Sozialhilfegesuch
  • Strafrechtliche Verfolgung


Um Missbrauch zu verhindern oder einen Verdacht abzuklären, kann der Sozialdienst jederzeit aktuelle Unterlagen wie Kontoauszüge, Mietvertrag usw. verlangen, Hausbesuche vornehmen oder die unterstützte Person in ein Beschäftigungsprogramm (Testarbeitsplätze) zuweisen.

Sozialhilfemissbrauch ist seit längerer Zeit in den Medien und in der Politik ein vieldiskutiertes Thema. Schwerwiegende Missbräuche kommen zwar in der Praxis selten vor, untergraben aber das Vertrauen in die Sozialhilfe und bringen alle Sozialhilfebeziehenden generell in Verdacht. Das darf nicht sein. Um diejenigen vor Vorurteilen zu schützen, die berechtigten Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben und diejenigen zu strafen, die unser Sozialsystem ausnutzen, gehen die Sozialdienste allen Verdachtsmomenten, Meldungen und Anzeigen rigoros nach.

In begründeten, nicht selber klärbaren Verdachtsfällen kann der Sozialdienst einen Auftrag für eine detaillierte, externe Leistungsabklärung erteilen lassen.

Sozialinspektorinnen und Sozialinspektoren überprüfen Verdachtsfälle mit vertieften zusätzlichen Dokumentenanalysen, Internetrecherchen oder Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen. Auch der unangekündigte oder angekündigte Besuch zu Hause oder am Arbeitsplatz ist eine zulässige Abklärungsmethode, sofern das Einverständnis der Betroffenen vorliegt oder diese Beweismassnahme zwingend erforderlich ist. Nicht erlaubt sind Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte wie die Privatsphäre und die persönliche Freiheit. Des Weiteren können Dritte (z. B. Nachbarn, Arbeitgeberin/Arbeitgeber, Angehörige, etc.) im Einverständnis der Betroffenen, oder wenn den Dritten der Bezug von Sozialhilfeleistungen der Betroffenen zweifellos bekannt ist, oder die Befragung für die Feststellung des Sachverhaltes zwingend erforderlich ist, befragt werden.

Bei Schwarzarbeit reicht der Sozialdienst eine entsprechende Meldung mit Angabe des Arbeitgebers an das Amt für Migration und Integration Aargau ein.

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Impressum

Sozialdienst des Bezirks Kulm
Hauptstrasse 186
5732 Zetzwil
Tel. 062 767 10 80
E-Mail

 

Öffnungszeiten
Montag 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 
Dienstag 09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 
Mittwoch 09.00 - 12.00 Uhr geschlossen
Donnerstag   09.00 - 12.00 Uhr 14.00 - 17.00 Uhr 
Freitag 09.00 - 12.00 Uhr geschlossen

 

Wenden Sie sich im Notfall bitte an folgende Stellen:
Polizei Tel. 117
Familiengericht Kulm Tel. 062 768 55 55
Frauenhaus Aargau Tel. 062 823 86 00
Kinder- und Jugendpsychiatrischer Notfall
Tel. 056 462 21 20
Kinderspital Aarau Tel. 056 486 37 05
   
Jemand zum Reden in der Not 24 h
Elternnotruf Tel. 062 835 45 50
Die dargebotene Hand Tel. 143
Pro Juventute Jugend Nottelefon Tel. 147
   
   
   

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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