RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Anspruch auf Sozialhilfe

Jede bedürftige Person hat Anspruch auf persönliche und wirtschaftliche Hilfe. Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Jede Person hat Anspruch auf Prüfung und Beurteilung durch die Sozialbehörde.

Wahrung der persönlichen Integrität

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes sowie die Empfängerinnen und Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig auf die Menschenwürde und die persönliche Integrität.

Gebot der Individualisierung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes tragen den Gegebenheiten des Einzelfalls angemessen Rechnung.

Akteneinsichtsrecht

Klientinnen und Klienten haben das Recht, Einsicht in ihre Akten zu verlangen.

Beschwerderecht

Beschlüsse über die Gewährung, Verweigerung, Kürzung oder Streichung von Sozialhilfeleistungen sind den Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern auf Verlangen mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu verfügen. Sie können gegen Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen beim Kantonalen Sozialdienst Aargau, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau, Beschwerde führen.

PFLICHTEN

Auskunfts- und Informationspflicht

Wer Sozialhilfe beansprucht ist verpflichtet, wahrheitsgetreu über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Änderungen der Verhältnisse müssen dem Sozialdienst unaufgefordert und unverzüglich mitgeteilt werden.

Mitarbeit

Unterstützte Personen sind verpflichtet, bei der sozialen und beruflichen Integration mitzuwirken und die Notlage soweit als möglich zu beheben oder zu mindern. D.h. eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist.

SUBSIDIARITÄT

Die Sozialhilfe beachtet den Grundsatz der Subsidiarität. Subsidiarität in der individuellen Sozialhilfe bedeutet, dass Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist.

Unterstützte Personen sind deshalb verpflichtet, ausstehende Lohnzahlungen einzufordern und Sozialversicherungsansprüche wie Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen usw. auszuschöpfen (Art. 9 Abs. 2 SHG).

KÜRZUNGEN UND EINSTELLUNG DER SOZIALHIFE

Die wirtschaftliche Hilfe wird bei Pflichtverletzungen, ungenügender Zusammenarbeit oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren.

Wenn sich eine unterstützte Person wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden Anspruch auf ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, kann die Sozialhilfe ganz eingestellt werden.

Grundlagen

Sozialhilfegesetz und Verordnung des Kantons Aargau, SKOS-Richtlinien.