RÜCKERSTATTUNG
Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet,
- wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihnen eine Rückerstattung zugemutet werden kann;
- wenn bei vorhandenem Vermögen wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wurde, das Vermögen ganz oder teilweise realisierbar wird und eine Rückerstattung zugemutet werden kann;
- wenn wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogen wurde. In diesem Fall ist in der Regel eine Abtretung zu unterzeichnen, die den Leistungserbringer zur direkten Zahlung an den Sozialdienst anweist;
- wenn die Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet wurde;
- wenn die wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen wurde. In diesem Falle wird die bezogene Sozialhilfe unabhängig von der finanziellen Lage sofort und verzinst zur Rückerstattung fällig.
- Die einer Ehefrau oder einem Ehemann gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe ist vom jeweiligen Partner im Rahmen der ihm familienrechtlich obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 SHG vorliegt.
- Nicht rückerstattungspflichtig ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für minderjährige Personen und für volljährige Personen bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung sowie die während der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme gewährten Hilfe.